Die Satzung

Grundlagen und Ziele
In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christinnen und Christen
zusammen. Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*jeder werden, die*der
die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Demokratisch und gleichberechtigt wählen
Mädchen und Jungen, Frauen und Männer die Leitungen und entscheiden über die Inhalte
und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden und nicht allein stehen. Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene
Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen
Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum
christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu
übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich
dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde
gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung
und Mitentscheidung ermöglichen.
Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den
Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und
solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und
Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung
gleicher und gerechter Lebensbedingungen für Mädchen und Jungen, Frauen und Männer
und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land, als auch über
Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen. So
versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen.

 

1. Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde
Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*jeder werden, die*der die
Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitgliedschaft kann als Dauer- oder
Fördermitgliedschaft erworben werden. Die*Der Einzelne wird Mitglied der KjG-Pfarrgemeinschaft, indem sie*er das erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt. Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die jeweilige Beschlussfassung festgelegt.

 

1.1 Dauermitgliedschaft
Als Mitglied nimmt sie*er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder
Arbeitsformen teil und kann sich auf verschiedenen Ebenen einbringen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Gruppenleiterversammlung nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Diözesanverband.

 

1.2 Fördermitgliedschaft auf KjG-Pfarrgemeinschaftsebene
Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde in der KjG-Pfarrgemeinschaft
dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende
Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu
erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Gruppenleiterversammlung
nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss
bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die alleinige Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus.

 

2. Die Katholische junge Gemeinde in der Pfarrei
2.1 Die KjG-Pfarrgemeinschaft
Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die KjGPfarrgemeinschaft.
Dazu bedarf es mindestens 7 Mitglieder.
Die KjG-Pfarrgemeinschaft ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen
Gemeinde Würzburg. Sie arbeitet mit anderen KjG-Pfarrgemeinschaften zusammen. Es
können Pfarrgemeinschaftsinteressensgemeinschaften (PIGs) und/oder
Bezirksarbeitsgemeinschaften (BAGs) gebildet werden. Die KjG-Pfarrgemeinschaft arbeitet
mit den anderen BDKJ Mitgliedsverbänden der Pfarrei zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden. Sie führt den Namen „Katholische junge Gemeinde Erlabrunn”. Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer. Die KjG-Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen
entsprechend der örtlichen Situation. Die KjG-Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird. Die KjG-Pfarrgemeinschaften vertreten sich direkt auf Diözesanebene und auf der BDKJ Landkreisebene.

 

2.2 Die Auflösung der KjG-Pfarrgemeinschaft
Der Auflösung der KjG-Pfarrgemeinschaft müssen drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Versammlung muss 14 Tage vorher
schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.
Das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die Diözesanebene.
Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft treuhänderisch zu verwalten.
Dies gilt sinngemäß im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen
Bezuschussungen. Sollte sich die KjG-Pfarrgemeinschaft innerhalb von zehn Jahren neu
konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.
Die KjG-Pfarrgemeinschaft kann in einer oder mehreren PIGs und einer BAG mitarbeiten.
Hierüber wird die Diözesanebene informiert.

 

2.3 Die Organe der KjG-Pfarrgemeinschaft
Die Organe der KjG-Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung, die Pfarrleitung und
die Vorstandschaft. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Gruppenleiterversammlung (GLV) einrichten.

 

2.3.1 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjGPfarrgemeinschaft.
Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der
Beschlüsse der Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der
KjG-Pfarrgemeinschaft.

 

2.3.1.1 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:

  • die Dauermitglieder der KjG-Pfarrgemeinschaft, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt haben

beratend:

  • ein Vertreter*eine Vertreterin der Leitung der Pfarrei
  • ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ
  • ein Mitglied der Diözesanleitung und des Diözesanausschusses der Katholischen jungen Gemeinde
  • ein Mitglied der BAG-Leitung, bzw. ein Vertreter*eine Vertreterin der PIG (sollte die KjG Pfarrgemeinschaft in einer BAG oder PIG mitarbeiten).

 

2.3.1.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beratung und Beschlussfassung über

  • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
  • die Finanzen der KjG-Pfarrgemeinschaft
  • die Satzung der KjG-Pfarrgemeinschaft
  • die Jahresplanung
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrags der KjG-Pfarrgemeinschaft

2. Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrleitung und des Kassenberichts
3. Entlastung der Pfarrleitung
4. Beschluss über die Mitarbeit in einer BAG
5. Wahl

  • der Pfarrleitung auf zwei Jahre
  • der Vorstandschaft auf zwei Jahre
  • der zwei Kassenprüfer*innen auf zwei Jahre

6. Wahl der Ersatzdelegierten
7. Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung

 

2.3.1.3 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der
Pfarrleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Frist für die
Einreichung von Wahlvorschlägen einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise
eingeladen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die
Gruppenleiterversammlung oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht
werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung beschließt
und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmung über Änderung
der Satzung und Abwahl der Pfarrleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung wird ein
Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

 

2.3.1.4 Wahl der Vorstandschaft
Im 2-Jahresrhythmus werden die Positionen der Pfarrleitung und der Vorstandschaft aus der
Mitgliederversammlung gewählt. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung wird ein
unabhängiger Wahlleiter bestimmt. Die Wahl der Pfarrleitung und der Vorstandschaft erfolgt
in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Positionen durch Handzeichen ist zulässig. Es sei
denn, ein stimmberechtigter Teilnehmer der Mitgliederversammlung beantragt die Wahl in
geheimer Abstimmung durchzuführen. Mitglieder der Pfarrleitung oder der Vorstandschaft
können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären. Wenn ein
Mitglied der Pfarrleitung oder der Vorstandschaft sein Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ruhen lässt, werden bis dahin die Aufgaben von den verbleibenden
Mitgliedern übernommen. Diese Position wird durch Einzelwahl für die verbleibende
Wahlperiode nach besetzt.

 

2.3.2 Die Pfarrleitung
2.3.2.1 Zusammensetzung der Pfarrleitung

Die Pfarrleitung besteht mindestens aus folgenden, paritätisch besetzten Ämtern:
• 2 Pfarrleiterinnen
• 2 Pfarrleitern
Eines dieser Ämter wird von dem Geistlichen Leiter / der Geistlichen Leiterin besetzt.
Geistliche Leitung in der KjG-Pfarrgemeinschaft können Männer und Frauen ausüben, die
theologisch-pastoral qualifiziert sind.
Die Aufgaben der Pfarrleitung können auch wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter
besetzt sind. Jedes Mitglied der Pfarrleitung ist im Außenverhältnis alleine
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt die Mehrheitsentscheidung. Zur Erhöhung der
Anzahl der Pfarrleitungsämter (paritätisch um zwei für die Dauer einer Wahlperiode) wird
eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung benötigt. Mindestens ein Mitglied
der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein.

 

2.3.2.2 Aufgaben der Pfarrleitung
Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
• Bestätigung der Leiter und Leiterinnen der Teams, Gruppen, Clubs oder Arbeitskreise
• Zuteilung besonderer Aufgaben an Leiter und Leiterinnen
• Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Gruppenleiterversammlung
• Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der GLV
• Entscheidung über die Zusammenarbeit in einer PIG
• Verantwortung über die Finanzen
Gewährleistung der:

- Vertretung und Mitarbeit im Diözesanverband der KjG

- Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden

- Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften und Gremien

- Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den

  Verband (insbesondere der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen)

- Bestätigung der Leiter und Leiterinnen


Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt.

 

2.3.3 Die Vorstandschaft
2.3.3.1 Zusammensetzung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus der Pfarrleitung, einem Kassier / einer Kassiererin mit
Stellvertreter / Stellvertreterin sowie einem Schriftführer / einer Schriftführerin mit
Stellvertreter / Stellvertreterin. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann einzelnen Mitgliedern Sonderaufgaben übertragen,
die dadurch beratendes Mitglied im Vorstand werden, solange es für die übertragene Aufgabe notwendig ist.

 

2.3.3.2 Aufgaben der Vorstandschaft
- Beratung und Unterstützung bei den Aufgaben der Pfarrleitung
- Verantwortung über die Finanzen
- Planung und Organisation von Veranstaltungen

 

2.3.4 Die Gruppenleiterversammlung
Die GLV berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung die Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaft und stimmt die Interessen der
einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.

 

2.3.4.1 Mitglieder der Gruppenleiterversammlung
Zur GLV gehören die Mitglieder der Pfarrleitung, der Vorstandschaft sowie die Leiter*innen
an. Weitere Mitglieder werden bei Bedarf von der Pfarrleitung benannt. Die GLV kann Gäste
einladen.

 

2.3.4.2 Aufgaben der Gruppenleiterversammlung
Der GLV sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
• Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und
  Aktionen der KjG-Pfarrgemeinschaft
• Sorge um die Finanzen der KjG-Pfarrgemeinschaft
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Erfahrungsaustausch und Weiterbildung
• Gewinnung und Berufung von Leitern und Leiterinnen und Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und
Arbeitsform (Bestätigung durch den Vorstand)

 

2.3.4.3 Einberufung und Ablauf der Gruppenleiterversammlung
Die GLV wird von der Pfarrleitung einberufen und geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird ein Protokoll geführt und den
Mitgliedern der GLV zugänglich gemacht.

 

2.4 Gruppenstundenleiter
Gruppenstundenleiter der KjG Erlabrunn sind alle Mitglieder, welche eine Gruppenstunde
leiten und von der Vorstandschaft dazu berufen wurden. Gruppenstundenleiter zählen
automatisch zu den Leitern.

 

2.5 Leiter
Leiter der KjG Erlabrunn sind alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und von
der Vorstandschaft bestätigt wurden.
Über einzelne Ausnahmefälle entscheidet die Vorstandschaft.

Die Satzung findet ihr auch als PDF in unserem Downloadbereich

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